Die Satzung
Satzung der Deutsch-Chinesischen Gesellschaft e.V.
I. Name, Zweck und Sitz
§ 1 Name und Sitz
Der Verein „Deutsch-Chinesische Gesellschaft e.V.“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Kiel.
§ 2 Zweck
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und China in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere im kulturellen und wissenschaftlichen Bereich.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Schulungen, Vorträgen, Exkursionen, Seminaren, Ausstellungen, Konzerten, Kongressen, Hospitationen, Austausch- und Praktikumsprogrammen sowie durch die Unterhaltung von Bildungs-, Begegnungs- und Informationsstätten.
Durch diese Maßnahmen sollen persönliche Begegnungen zwischen Deutschland und China gefördert werden, um das gegenseitige Verständnis füreinander zu vertiefen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitglieder und Beiträge
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
- Einzelmitgliedern
- Ehrenmitgliedern (ohne Stimmrecht und Beitragspflicht)
- Korporativen Mitgliedern
Einzelmitglieder können natürliche Personen, insbesondere Deutsche und Chinesen sein. Korporative Mitglieder können juristische Personen, insbesondere deutsche und chinesische Firmen, Verbände und Organisationen sein.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder zu ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt, der spätestens bis zum 1. November für das folgende Kalenderjahr schriftlich zu erklären ist,
- durch Ausschluss aufgrund eines begründeten Vorstandsbeschlusses, insbesondere bei Beitragsrückständen von mehr als sechs Monaten.
§ 6 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
III. Organe und Institutionen der Gesellschaft
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt.
Er besteht aus einem Präsidenten und vier Vizepräsidenten. Mindestens zwei der Vorstandsmitglieder sollen chinesischer Herkunft sein. Wiederwahl ist zulässig.
Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt. Jeweils zwei Vizepräsidenten sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
IV. Auflösung des Vereins
§ 10 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke des deutsch-chinesischen Kulturaustausches.
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